Antrag SJPA Führungszeugnisse
Antrag SJPA Führungszeugnisse 1
Ev. Stadtjugendpfarramt Gießen
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18.03.2010An den Vorsitzenden
des Fachausschusses Kinder –und Jugendförderung der Stadt Gießen
Herrn Ralf Volgmann
sowie an alle Ausschuss-Mitglieder
Fachausschuss-Sitzung 25.03.2010
Novellierung der Förderrichtlinien der Stadt Gießen
Antrag Stadtjugendpfarramt/Ev. Jugend Gießen
Sehr geehrte Damen und Herren,nach langen Beratungen und Überlegungen, z.T. auch Gesprächen mit externen Fachleuten, haben wir uns entschlossen, dem Fachausschuss (sowie ggf. dem Jugendhilfe-Ausschuss und dem Stadtparlament) den im Folgenden niedergelegten Antrag zur Beratung und Beschlussfassung zuzuleiten. Der Antrag bezieht sich auf die derzeit gültige und letztmals am 17.04.2008 veränderte Fassung der Förderrichtlinien. Er steht somit in Konkurrenz zu einem Teil des Antrags des Ausschuss-Vorsitzenden: Sollte unser Antrag beschlossen werden, würden dadurch in der Vorlage von Ralf Volgmann die Punkte 1.3 (neu), 1.4 (neu) sowie 1.5 (neu) anders – wie unten - formuliert werden bzw. ersatzlos wegfallen. – Unser Antragstext hat folgenden Wortlaut:
Der Fachausschuss möge beschließen:
„Der Fachausschuss Kinder- und Jugendförderung hat sich mit der Überarbeitung der Richtlinien für die Kinder- und Jugendförderung in Gießen ausführlich beschäftigt und empfiehlt dem Kinder- und Jugendhilfe-Ausschuss der Stadt Gießen, in den genannten Richtlinien unter Punkt 1.1.3 (TeamerInnen) und 1.1.4 (Rechtliche Aspekte) folgende Abschnitte neu zu beschließen:
1.1.3 TeamerInnen
(Absatz 1:) … (Sätze 1 +2 alter Text) … „Als Mindestvoraussetzungen gelten die Standards der JuLeiCa bzw. vergleichbarer Fortbildung, eine Ausbildung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort bzw. Ausbildung in Erster Hilfe (16 Stunden – Kurs), pädagogische und rechtliche Kenntnisse, das Wissen um den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (vgl. §8a SGB VIII) sowie die aktive Mitarbeit am trägerinternen Schutzkonzept. … (Satz 4 alter Text) …
1.1.4 Rechtliche Aspekte
(Absatz 1:) … (Sätze 1 + 2 alter Text) … (Der dritte Satz des ersten Absatzes wird ersatzlos gestrichen.)
(Absatz 2 neu:) Die Aufgabe, Kinder und Jugendliche zu schützen, richtet sich an alle, die mit Kindern und/oder Jugendlichen arbeiten. Alle Trägerorganisationen, die mit Kindern und/oder Jugendlichen arbeiten, sind verpflichtet, das Mögliche zu tun, um ihren auch gesetzlich dargestellten Schutzauftrag effizient und umfassend wahrzunehmen.
(Neuer Absatz 3:) Alle Trägerorganisationen entwickeln ein internes Schutzkonzept, das konkretisiert, wie im Rahmen der Arbeitsbereiche des Trägers Kinder und Jugendliche wirksam geschützt werden vor Gewalt, sexualisierter Gewalt und anderen Gefährdungen für ihr Wohl. Diese trägerinternen Schutzkonzepte werden im Stadtjugendring beraten und mit einer Stellungnahme des Vorstandes des SJR dem Jugendamt sowie – in geeigneter Form - der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht.
(Neuer Absatz 4:) Die Stadt Gießen bietet jährlich kostenlose Tagungen und Fortbildungen an für die Trägerorganisationen, damit deren interne Schutzkonzepte diskutiert, evaluiert sowie ggf. ergänzt und überarbeitet werden können. Die Trägerorganisationen verpflichten sich, an diesen Tagungen teilzunehmen; das Jugendamt der Stadt garantiert den fachlichen Standard der ReferentInnen.“
Begründung des Antrags:
Aus traurigem Anlass wird in den letzten Wochen öffentlich intensiv über Missbrauch und sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen diskutiert. Es ist wohl mittlerweile allen deutlich, dass konkrete und effiziente Maßnahmen gegen Missbrauch und Gewalt an Kindern/Jugendlichen dringend nötig sind. Gleichzeitig ist deutlich geworden, dass die formalisierte Überprüfung der persönlichen Eignung von Personen z.B. bei Einstellungen die derzeit diskutierten Missbrauchs-Fälle nicht verhindern konnte.
Auch im öffentlichen Raum geschehen Übergriffe und Missbrauch von Vertrauen und Macht – z.B. in Kindergärten/Schulen, in Jugendverbänden/Freizeiteinrichtungen etc. Darum ist ohne Zweifel dringend geboten, dass die im öffentlichen Bereich tätigen freien Träger das Mögliche tun, um jede Form der Gewaltanwendung gegenüber Kindern/Jugendlichen wirksam und möglichst bereits im Vorfeld zu unterbinden. Träger müssen interne Schutzkonzepte beraten, beschließen, umsetzen und immer wieder veränderten Lebenssituationen anpassen, um die ihnen anvertrauten Kinder/Jugendlichen schützen zu können.
Juristisch, fachlich und praktisch ist dabei zu differenzieren zwischen Angeboten freier Träger nach §2 SGB VIII (dort Darstellung der Aufgaben der Jugendhilfe, die nach §3 SGB VIII auch von Trägern der freien Jugendhilfe erbracht werden) und den trägerspezifischen und –eigenen Angeboten im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit, wie sie §11 SGB VIII (Jugendarbeit) exemplarisch aufzeigt. §4 SGB VIII regelt weiterhin, dass die Angebote freier Träger prinzipiell vorrangig zu sehen und von der öffentlichen Jugendhilfe zu unterstützen sind; diese „hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.“ (§ 4.1.2 SGB VIII)
Insbesondere die kleineren, ehrenamtlich getragenen Jugendverbände können darum auf angemessene Unterstützung durch die öffentliche Jugendhilfe hoffen; grundsätzlich sollten alle Jugendverbände unbeschadet ihrer Größe vom Jugendamt darin gefördert werden, ihr jeweils eigenes und der Situation angemessenes trägerinternes Konzept zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor der Gefährdung ihres Wohls zu erarbeiten, zu etablieren, umzusetzen und zu evaluieren.
Diese trägerinternen Schutzkonzepte werden und müssen je nach Jugendverband, seiner inhaltlichen, weltanschaulichen und fachlichen Ausrichtung, seiner Organisationsstruktur, seiner Größe, seiner Personalstruktur, seiner Finanzstärke sowie seiner Präsenz in Gießen sehr unterschiedlich aussehen. Alle Konzepte jedoch müssen gewisse Mindeststandards beachten, wie sie z .B. vom Deutschen Bundesjugendring und anderen Fachorganisationen formuliert wurden.
Ob zu diesem trägerinternen Schutzkonzept gehört, dass für bestimmte Personen, seien sie haupt-, neben- oder ehrenamtlich im Jugendverband tätig, ein – ggf. erweitertes – Führungszeugnis nach §30a BZRG (tritt zum 01.05.2010 in Kraft) einzuholen ist, liegt in der Verantwortung der Träger. Das vom Deutschen Bundestag am 14.05.2009 beschlossene fünfte Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes schafft erstmals die Möglichkeit, solche Führungszeugnisse auch ohne die Begründung eines dauerhaften Arbeitsverhältnisses zu beantragen bzw. verlangen zu können (5. ÄG BZRG Art. 1, neuer §30a BZRG).
Es ist darauf hinzuweisen, dass die meisten Fachverbände – z.B. die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter in einem Beschluss vom April 2006 – davon ausgehen, dass das Einholen eines Führungszeugnisses lediglich für hauptamtlich Beschäftigte der Regelfall sein kann und für ehrenamtlich Tätige ohne konkreten Anlass bzw. ohne personen- oder maßnahmenbezogene Begründung weder geboten noch verhältnismäßig, weder effizient noch nötig ist. An diesen Positionen hat auch die neugeschaffene Möglichkeit, auch für neben- oder ehrenamtlich Tätige ein Führungszeugnis zu beantragen, nichts ändern können. Dazu kommt, dass z. B. das Beamtenrecht mit dem Institut des Disziplinarrechts grundlegend anders strukturiert ist als das Arbeitsrecht im Bereich von Angestellten; auch in der aktuellen Diskussion herrscht Einigkeit darüber, dass darum für Beamte die Einholung von Führungszeugnissen unsinnig ist.
Die Stadt Gießen hat mit ihrem Beschluss vom 17.04.2008 versucht, auf dem Umweg der Drohung mit dem Entzug der finanziellen Förderung bestimmter Maßnahmen die Jugendverbände dazu zu zwingen, von allen in kommunal geförderten Maßnahmen ehren-, neben- und hauptamtlich Tätigen sich ein erweitertes Führungszeugnis nach §30a BZRG vorlegen zu lassen.
Dieser Beschluss widerspricht der in §4 SGB VIII formulierten Autonomie der freien Träger. Dieser Beschluss vernachlässigt die Argumente zahlreicher Fachverbände, des Hessischen sowie des Deutschen Bundesjugendrings, die sich unisono gegen eine Verpflichtung zur Einholung von Führungszeugnissen für Ehrenamtliche aussprechen. Dieser Beschluss wirft – insbesondere für kleinere, ehrenamtlich geführte Jugendverbände - zahlreiche datenschutzrechtliche Probleme auf und lässt viele Fragen nach der praktischen Umsetzbarkeit sowie der Finanzierung unbeantwortet. Dieser Beschluss verzichtet auf inhaltliche Vorgaben – z.B. die Forderung nach einem trägerinternen Schutzkonzept, das nur am Rande als eine Möglichkeit erwähnt wird – zugunsten einer formalisierten Regelung, die sich in der Praxis als höchstens bedingt tauglich erwiesen hat. Dieser Beschluss versucht lediglich, freie Träger zu verpflichten, ohne dass die Stadt selbst irgendwelche Verpflichtungen eingeht.
Dieser Beschluss ist darum – wie oben dargelegt und im Antrag formuliert – aufzuheben.
Nötig wären statt dessen:Eine eindeutige Verpflichtungserklärung seitens der öffentlichen Jugendhilfe – also des Jugendamtes der Stadt Gießen -, die freien Träger bei der Erarbeitung, Umsetzung und Evaluierung ihrer internen Schutzkonzepte zu unterstützen (fachlich und finanziell);eine Beauftragung des Jugendamtes der Stadt Gießen durch den Kinder- und Jugendhilfe-Ausschuss, jährliche Tagungen zur Evaluation der trägereigenen Schutzkonzepte für die Mitglieder des Stadtjugendrings kostenlos anzubieten sowie attraktive zusätzliche Fortbildungen zum Themenkomplex für alle im pädagogischen Bereich Tätigen (z.B. Lehrkräfte, ÜbungsleiterInnen etc.);ein Beschluss der öffentlichen Jugendhilfe, dass in Gießen zum Mindeststandard der Ausbildung zur JuLeiCa eine Unterrichtseinheit (im Umfang von wenigstens drei Stunden) zum Thema Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt sowie Umsetzung des trägereigenen Schutzkonzepts gehört, und dass solche Kurse regelmäßig angeboten, evaluiert und verbessert werden;ein Beschluss des Kinder- und Jugendhilfeausschusses, dass der Stadtjugendring darum gebeten wird, sich zum Forum zu machen für die Diskussion der verschiedenen Maßnahmen zum effektiven Schutz von Kindern und Jugendlichen in der verbandlichen Arbeit, und dass der Stadtjugendring hierzu auf die Ressourcen und Möglichkeiten des Jugendamtes zurückgreifen kann.
Sehr hilfreich wäre darüber hinaus, wenn die Stadt Gießen Anstrengungen unternehmen würde, die verschiedenen im Präventionsbereich tätigen Organisationen, Träger, Verbände etc. zum Zwecke der Koordination und Absprache geeigneter Maßnahmen regelmäßig einzuladen und miteinander zu vernetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Schindel (Stadtjugendpfarrer)